Neuregelung bei der Maklercourtage
Die ab 23.12.2020 geltende Neuregelung der Maklercourtage gilt nur beim Verkauf von Einfamilienhäusern (einschließlich solchen mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen, nicht für Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäuser, ganze Wohnblocks und Baugrundstücke.
Erfasst sind auch Wohnungserbbaurechte, Dauerwohnrechte und Miteigentumsanteile an einem Grundstück in Verbindung mit der Nutzung von Wohnräumen sowie Erbbaurechte.
Nur wenn der Käufer der Immobilie als Verbraucher handelt, gelten die neuen Regeln